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Merkblatt: Steuerliche Absetzbarkeit von Parteispenden

Für Parteispenden wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG ein Abzug von der tariflichen Einkommensteuer gewährt. 50% des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro).

Aufgrund von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer beträgt die effektive Steuerersparnis etwas mehr als die Hälfte der Spendensumme, unabhängig vom persönlichen Steuersatz. So erhält ein Steuerpflichtiger mit einem Kirchensteuersatz von 9% bei dem aktuellen Solidaritätszuschlag von 5,5% insgesamt 57,25% der Spende im Zuge der Einkommensteuererklärung zurück.

Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteispenden geleistet, kann der diese Grenze übersteigende Teil der Spendensumme gemäß § 10b Abs.2 EStG vom Steuerpflichtigen als Sonderausgaben abgezogen werden. Für diesen übersteigenden Anteil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die effektive Steuerersparnis für diesen Anteil vom persönlichen Steuersatz ab.

Werden pro Kalenderjahr Parteispenden von mehr als 6.600 Euro bei Zusammenveranlagung (3.300 Euro bei Singles) geleistet, ist der übersteigende Teil nicht mehr steuerlich begünstigt.

Absetzbar sind nur Parteispenden von natürlichen Personen – juristische Personen (Unternehmen) können Parteispenden nicht absetzen.

Beispielrechnung:

Ein Verheirateter spendet an die Partei 3.000 Euro.

Dann bekommt er unabhängig von seinem persönlichen Steuersatz gem. § 34g EStG 52,5% (inkl. Solidaritätszuschlag) = 1.575 Euro vom Finanzamt zurück. D.h. effektiv gibt er nur 1.425 Euro aus.